Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Swecon Baumaschinen GmbH

§ 1 Geltungsbereich
1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote an Unternehmer, die den Verkauf oder die Lieferung von Waren durch uns betreffen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen (im Folgenden „AVLB“). Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten diese AVLB nicht. Entgegenstehende oder von unseren AVLB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere AVLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder davon abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich der AVLB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch uns vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
3. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVLB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
4. Unsere AVLB gelten für alle künftigen Kauf- und Werklieferungsverträge mit dem Kunden (in ihrer jeweils geltenden Fassung), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden; über Änderungen werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

§ 2 Leistungsgegenstand
1. Leistungsgegenstand sind die in der Bestellung näher bezeichneten Maschinen, Geräte bzw. deren Teile, sowie die jeweils erforderlichen Bedienungsanleitungen (nachfolgend „Ware“).
2. An allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen, Prospekten, Modellen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung durch uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
3. Die in den Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Leistungen und dergleichen sind nur branchenübliche Näherungswerte, soweit diese in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes im Fall von technischen Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit der Ware für den Kunden nicht beeinträchtigt.

§ 3 Vertragsschluss
1. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Bei der vom Kunden unterzeichneten Bestellung handelt es sich um ein verbindliches Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden mit der Folge, dass der Vertrag zu den Bedingungen zustande kommt.
3. Wir haften nicht für die Richtigkeit der vom Kunden in der Bestellung gemachten Angaben, insbesondere nicht hinsichtlich der Anzahl, Typen, Maße und Farben. Sollten Abweichungen zur Verteuerung führen, gehen diese zu Lasten des Kunden.


§ 4 Gefahrenübergang, Liefertermine und -fristen, Verzug
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort und die Lieferung ist „ab Werk“ vereinbart. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferrungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern lediglich Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit sowie die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die Abklärung und Übermittlung aller technischen Voraussetzungen durch den Kunden voraus, die aus der Sphäre des Kunden stammen und für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich sind (z.B. Kompatibilität des bestellten Gerätes mit eigenen Geräten des Kunden, die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, die Erteilung für die Ausführung notwendiger Auskünfte, und Klärung technischer Fragen, jeweils soweit aus der Sphäre des Kunden).
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Insbesondere geht in diesem Fall die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
4. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir trotz des vorherigen Abschlusses eines Deckungsgeschäftes und ohne Verschulden unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Kaufgegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechenden Gegenleistungen – sofern bereits erfolgt – unverzüglich erstatten.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung und Leistung unverschuldet wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insgesamt Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Transport
1. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Packungen auf eigene Kosten zu sorgen.
2. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Bei nachträglich vom Kaufvertrag abweichenden Lieferanweisungen, die der Kunde verlangt, trägt der Kunde die Mehrkosten.

§ 6 Rechnungen, Preise, Zahlungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang auf unserem Geschäftskonto. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Voraussetzung für jegliche Skontogewährung ist, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind.
4. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Rückstand, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über Basiszinssatz p. a. zu fordern. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Verzugsschäden vorbehalten.
5. Befindet sich der Kunde mit zwei Ratenzahlungen für eine bereits gelieferte Ware schuldhaft in Verzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig und zahlbar zu stellen. In diesem Fall sind wir ebenfalls berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern.
6. Gegen den Zahlungsanspruch kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden zu, sofern die zugrunde liegenden Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
7. Wir sind berechtigt Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit für sie geleistet wird.

§ 7 Gewährleistung
1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten durch den Kunden sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 2 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden.
2. Wir gewährleisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen, dass die von uns gelieferten Sachen bzw. die noch herzustellenden Gegenstände (Werk bzw. Werklieferung) frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
3. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung oder – soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab Abnahme. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, einem arglistigem Verschweigen eines Mangels unsererseits, bei Ansprüchen wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche wegen Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.
4. Bei Sachmängeln der gelieferten bzw. hergestellten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.
5. Sofern sich die Nacherfüllungskosten dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einem anderen Ort als im Vertrag vereinbart gebracht wird, trägt der Kunde die insoweit erhöhten Aufwendungen.
6. Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
1. Auf Schadensersatz haften wir unbeschränkt – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben oder für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir – soweit nicht einer der vorgenannten Ausnahmefälle vorliegt – nur für Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch zur Sicherheit bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
5. Der Kunde tritt uns auch Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet, die Kaufsache pfleglich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Der Kunde haftet für Interventionskosten. Darüber hinaus wird der Kunde die Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (u.a. einer erfolgreichen Klage gemäß § 771 ZPO) zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

§ 10 Schlussbestimmungen
1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung uneingeschränkt in Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame und undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt, sofern die Vereinbarung eine Regelungslücke aufweist.
Stand 03.17